Stiftungssatzung Lunicostiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen Lunicostiftung.Sie ist eine rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts.  Sitz ist Paderborn-Elsen. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr 2003.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur
Förderung der Wissenschaft und Forschung,der Gesundheitshilfe und der
Kinder- und Jugendhilfe sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen durch
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts.Die Hilfe richtet sich an chronisch schwer erkrankte
Menschen, speziell an Kinder und Jugendliche und soll insbesondere dadurch
verwirklicht werden durch:
a) Finanzierung und Zuschuss-Beteiligung bei Forschungsvorhaben zur
Therapie chronischer Krankheitszustände (wie Krebs, MS, Aids u.a.),
b) Mitfinanzierung von Therapien, die das Allgemeinbefinden deutlich
unterstützen und verbessern,derzeit aber nicht gänzlich von den Krankenkassen
finanziert werden (z.B. Präparate nzur Naturheilkunde, Tomatis-Therapie u.a.,
c) Mitfinanzierung und Bereitstellung von alltagserleichternden Maßnahmen
(Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, medizinisches Gerät u.a.,
d) Finanzierung besonderer Wünsche, Lebensträume und Projekte, die das
psychisch-emotionale Allgemeinbefinden positiv beeinflussen und stabilisieren.
e) Förderung von Maßnahmen hinsichtlich Entstehung und Wachstum von
Selbsthilfegruppen betroffener Menschen.
Daneben kann die Stiftung die in Satz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar
selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch:
a) Finanzierung von Zuwendungen zum Lebensunterhalt in besonderen
krankheitsbedingten Notlagen;
b) Durchführung von Informationsveranstaltungen und
c) Bereitstellung seelsorgerischer Begleitung und Trauer verarbeitenden
Maßnahmen für die Angehörigen.
§3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung erfüllt
ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §57
Abs.1S.2AO.
Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe
unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen
alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
aus Zuwendungen,soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder
teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die
Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Im
Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der
jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. Ein Rechtsanspruch
dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichenFörderleistung aus der
Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe der StiftungOrgane der Stiftung sind der Vorstand und das
Kuratorium. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern.Die Stifterin gehört dem Vorstand auf
Lebenszeit an. Zu ihren Lebzeiten ist die Stifterin Vorsitzendedes Vorstands und
bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen
Vorstandsmitglieder. Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit
niederzulegen.Scheidet die Stifterin oder ein anderes Vorstandsmitglied aus
dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. EineWiederbestellung ist
zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand
wählt nach Ausscheiden der Stifterin zur Ergänzung des Vorstandes aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein

Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder
des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach
Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden
Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder
(Vorsitzender und sein Stellvertreter) sind einzelvertretungsberechtigt. Der
Vorstand hat im Rahmendes Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den
Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen.Seine Aufgaben sind
insbesondere:die Verwaltung des Stiftungsvermögens; die Beschlussfassung
über die Verwendung von Stiftungsmittel; die Verwendung der Stiftungsmittel;
die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Außerordentliche Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 3
Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, dies wünschen.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und
niemand widerspricht.Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.Wenn kein Mitglied des
Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder
fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu
unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden
des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.Weitere Regelungen über den
Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren
Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine
vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.   
 §10 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten
Kuratoriums werden vom Stifter berufen.Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus,
so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier
Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Kuratorium sollen Personen angehören,
die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die
Aufgabenerfüllung der Stiftung besitzen. Ein Mitglied soll in Finanz-und
Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Das Amt eines Kuratoriumsmitglied
endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen
Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter
durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein
Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit
dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium als
Gesamtgremium. Das betroffene Mitglied ist bei dieserAbstimmung von der
Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so  wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere:Empfehlungen für die Verwaltung des
Stiftungsvermögens;Empfehlungen für die Verwendung der
Stiftungsmittel;Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichts;Entlastung des Vorstands;Bestellung von Mitgliedern des
Vorstands.Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium
Sachverständige hinzuziehen.Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr
zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder
oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands, der
Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen beratend
teilnehmen. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und
Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend.Das Kuratorium kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§12 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen und die
ursprüngliche Gestalt derStiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung
des Stiftungszwecks erleichtern, beschließendie Organe der Stiftung.  Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen
Sitzungen gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums als
Gesamtgremium. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme
der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung.
Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die
Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse
dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.Beschlüsse
über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
können nurauf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst
werden. Der Änderungsbeschlussbedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums als Gesamtgremium.Beschlüsse
über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
werden erstnach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind
mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die deutsche Krebshilfe, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der
Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsseüber Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine
Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.



§17 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und
Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Hessisch Oldendorf, 11.05.2021
Nicole Raffenberg (Stifterin/Vorsitzende Lunicostiftung)